S T A T
U T E N - nach der Hauptversammlung vom 28.02.2008
des Sportvereines Sportclub - SC Bruck a. d.
Mur
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1) Der Verein führt den Namen: Sportclub - SC Bruck a. d.
Mur
2) Der Verein hat seinen Sitz in Bruck a. d. Mur und
erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet,
insbesondere auf Bruck a. d. Mur und Umgebung.
§ 2: Klare und umfassende Umschreibung des
Vereinszweckes, der Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung
des Vereinszweckes
Der Zweck des gemeinnützigen nicht auf Gewinn ausgerichteten
Vereines ist die Pflege des Fußballsportes sowie der
Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel der
körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder.
Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch:
a) gemeinsame körperliche Übungen,
b) Veranstaltungen von Versammlungen und Vorträgen über
Themen der Leibesübungen und allgemein bildenden Inhalts,
c) Veranstaltung von Sportwettkämpfen, Festen und geselligen
Zusammenkünften,
d) Anlegung einer Bibliothek und Haltung von
Zeitschriften,Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz zwecks
gegenseitiger BetreuungIhrer Mitglieder.
Die finanziellen Mitteln werden wie folgt erreicht:
a) Mitgliedsbeträge,
b) Werbevereinbarungen,
c) Subventionen,
d) Erträge aus Veranstaltungen,
e) Sammlungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen und
Vermächtnisse.
§ 3: Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen
sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich
sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Hauptversammlung.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des
Mitgliedsbeitrages ist mit einem vorzeitigen Austritt nicht
vorhanden.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
vereinsschädigendem bzw. statutenwidrigem oder unehrenhaftem
Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung
an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Absatz 4) genannten Gründen von der Hauptversammlung über
Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die
Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes
einzuhalten, sowie den Mitgliedsbeitragbeitrag zu entrichten. Der
Vorstand kann jedoch die Zahlung des Beitrages teilweise oder
gänzlich erlassen.
2) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen
des Vereines teilzunehmen und in Vorstandssitzungen eventuelle
Beschwerden vorzubringen. Unterstützende Mitglieder haben keinen
Anspruch, an den Übungen teilzunehmen.
§ 7: Die Hauptversammlung
1) Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre
statt.
2) Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss
des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz
entsprechend eine Hauptversammlung verlangen oder selbst eine
einberufen.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse &ndash ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung &ndash können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
und die Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche bzw. Ehrenmitglied hat
eine Stimme (juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig). Bei Vereinsmitgliedern, die das
16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der ordentlichen oder
außerordentlichen Hauptversammlung noch nicht vollendet haben,
ist ein Erziehungsberechtigter berechtigt, das Stimmrecht zu
übernehmen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat das
Vereinsmitglied selbst das aktive Stimmrecht.
7) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6)
beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die
Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung
statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein 1. Stellvertreter. Ist dieser verhindert, dann führt der 2.
Stellvertreter den Vorsitz. Ist dieser auch verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
§ 8: Aufgabenkreis der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von
Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern mit dem Verein
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen
§ 9: Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht mindestens aus 6 Mitgliedern und zwar
dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und
seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Es
besteht aber die Möglichkeit, weitere Stellvertreter für den
Obmann, Schriftführer oder den Kassier in den Vorstand zu
wählen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen sportlichen
Leiter in den Vorstand zu wählen.
2) Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch
die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom
1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter,
mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder
mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein 1. Stellvertreter. Ist dieser verhindert, dann führt der 2.
Stellvertreter den Vorsitz. Ist dieser auch verhindert, obliegt
der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an
die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis
dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
§ 10: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage
des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein
den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen
einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der
Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres
hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
b) Vorbereitung der Hauptversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Hauptversammlungen.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
g) Aufnahme und Kündigung von Beiräten.
§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm
obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschrift des Obmannes; in Geldangelegenheiten des Obmannes
und des Kassiers
2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und
im Vorstand. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Vereines verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der
Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des
Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind
vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch
Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des
Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 12: Die Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
2) Den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte
Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines
aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor
allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Sie haben
der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten.
3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 9 Abs. 8,9 und 10 sinngemäß.
§ 13: Beiräte:
Die Beiräte werden auf Vorstandsbeschluss bestellt oder
abgewählt. Die Beirataufgaben umfassen die aktive Mitarbeit bei
der Einwerbung von finanziellen Mitteln und die Beratung des
Vorstandes in finanziellen Angelegenheiten.
§ 14: Streitschlichtung
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungseinrichtung
2) Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten
Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der
Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
3) Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer
zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
2) Die Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Verwertung des Vereinsvermögens zu
beschließen. Sofern erforderlich, hat sie einen Abwickler zu
berufen. Im Fall der Auflösung fällt das vorhandene
Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft für Sport und
Körperkultur (ASKÖ) in Österreich und dem Ortsverband Bruck a.
d. Mur zu, die das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung
binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen
Vereinsbehörde (BH Bruck a. d. Mur) schriftlich anzuzeigen. Die
freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28
Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten
Zeitung zu veröffentlichen.
§ 16: Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich
in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch
für die weibliche Form.