S T A T U T E N - nach der Hauptversammlung vom 28.02.2008

des Sportvereines  Sportclub - SC Bruck a. d. Mur

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines

1)
Der Verein führt den Namen: Sportclub - SC Bruck a. d. Mur

2)
Der Verein hat seinen Sitz in Bruck a. d. Mur und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf Bruck a. d. Mur und Umgebung.

§ 2: Klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes, der Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

Der Zweck des gemeinnützigen nicht auf Gewinn ausgerichteten Vereines ist die Pflege des Fußballsportes sowie der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel der körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder.

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch:

a) gemeinsame körperliche Übungen,
b)
Veranstaltungen von Versammlungen und Vorträgen über Themen der Leibesübungen und allgemein bildenden Inhalts,
c)
Veranstaltung von Sportwettkämpfen, Festen und geselligen Zusammenkünften,
d)
Anlegung einer Bibliothek und Haltung von Zeitschriften,Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz zwecks gegenseitiger BetreuungIhrer Mitglieder.

Die finanziellen Mitteln werden wie folgt erreicht:

a) Mitgliedsbeträge,
b)
Werbevereinbarungen,
c)
Subventionen,
d)
Erträge aus Veranstaltungen,
e)
Sammlungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen und Vermächtnisse.

§ 3: Arten der Mitgliedschaft

1)
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2)
Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

1)
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2)
Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist mit einem vorzeitigen Austritt nicht vorhanden.
3)
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4)
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigendem bzw. statutenwidrigem oder unehrenhaftem Verhalten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4) genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes einzuhalten, sowie den Mitgliedsbeitragbeitrag zu entrichten. Der Vorstand kann jedoch die Zahlung des Beitrages teilweise oder gänzlich erlassen.
2)
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und in Vorstandssitzungen eventuelle Beschwerden vorzubringen. Unterstützende Mitglieder haben keinen Anspruch, an den Übungen teilzunehmen.

§ 7: Die Hauptversammlung

1)
Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt.
2)
Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Hauptversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4)
Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5)
Gültige Beschlüsse &ndash ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung &ndash können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6)
Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes ordentliche bzw. Ehrenmitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig). Bei Vereinsmitgliedern, die das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung noch nicht vollendet haben, ist ein Erziehungsberechtigter berechtigt, das Stimmrecht zu übernehmen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Vereinsmitglied selbst das aktive Stimmrecht.
7)
Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
9)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Ist dieser verhindert, dann führt der 2. Stellvertreter den Vorsitz. Ist dieser auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

§ 8: Aufgabenkreis der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)
Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
f)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
h)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 9: Der Vorstand

1)
Der Vorstand besteht mindestens aus 6 Mitgliedern und zwar dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Es besteht aber die Möglichkeit, weitere Stellvertreter für den Obmann, Schriftführer oder den Kassier in den Vorstand zu wählen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen sportlichen Leiter in den Vorstand zu wählen.
2)
Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4)
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 2. Stellvertreter, mangels dieser vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7)
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Ist dieser verhindert, dann führt der 2. Stellvertreter den Vorsitz. Ist dieser auch verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8)
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9)
Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

§ 10: Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
b)
Vorbereitung der Hauptversammlung.
c)
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen.
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens.
e)
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
g) Aufnahme und Kündigung von Beiräten.

§ 11: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1)
Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes; in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers
2)
Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines verantwortlich. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3)
Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
4)
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
5)
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
6)
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 12: Die Rechnungsprüfer

1)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2)
Den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3)
Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 8,9 und 10 sinngemäß.

§ 13: Beiräte:

Die Beiräte werden auf Vorstandsbeschluss bestellt oder abgewählt. Die Beirataufgaben umfassen die aktive Mitarbeit bei der Einwerbung von finanziellen Mitteln und die Beratung des Vorstandes in finanziellen Angelegenheiten.

§ 14: Streitschlichtung

1)
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Vereinsschlichtungseinrichtung
2)
Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3)
Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15: Auflösung des Vereines

1)
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2)
Die Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen. Sofern erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen. Im Fall der Auflösung fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ) in Österreich und dem Ortsverband Bruck a. d. Mur zu, die das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.
3)
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (BH Bruck a. d. Mur) schriftlich anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

§ 16: Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.